§ 57 StrWG - Vorhandene öffentliche Straßen
(Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen 1. Ordnung und 2. Ordnung sind Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Straßen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Landstraßen 1. oder 2. Ordnung verwaltet und unterhalten werden, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen oder auf andere Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein, gelten als Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des Gesetzes, sofern die Eintragung in das Straßenverzeichnis innerhalb von vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgeholt wird; § 6 findet keine Anwendung.
(3) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.