§ 26a BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) Übergangsgeld wird gewährt, wenn der Beschädigte wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(2) 1Der Berechnung des Übergangsgelds sind 80 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. 2Das Übergangsgeld beträgt
- 1.bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 hat, das die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil erden Beschädigten wegen der Schwere der Schädigung oder einer sonstigen Behinderung pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 80 vom Hundert,
- 2.bei den übrigen Beschädigten 70 vom Hundert
des nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgebenden Betrages; im übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend. 3War der Beschädigte gegen Entgelt beschäftigt und hat er unmittelbar vor Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Beschädigten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt zugrunde zu legen; ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach dem vorangehenden Halbsatz nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalige Zuwendungen verminderten Entgelts als Regelentgelt. 4Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 Satz 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 12 entsprechend. 5Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn
- a)der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder
- b)das nach Satz 1, 3 oder 4 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.
(3) Hat der Beschädigte Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluß daran eine berufsfördernde Maßnahme durchgeführt, so ist bei der Berechnung des Übergangsgelds von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
(4) 1Sofern
- 1.der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder
- 2.kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünfte nach § 16b Abs. 1 erzielt worden sind oder
- 3.es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Absatz 2 oder die Einkünfte nach § 16b Abs. 1 der Bemessung des Übergangsgelds zugrunde zu legen, ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschädigten gilt. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. 3Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.
(5) 1Beschädigte, die vor Beginn der berufsfördernden Maßnahme beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des § 26a Abs. 2 Satz 5. 2Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. 3Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Übergangsgelds, das ein ehemaliger wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 nach § 26a Abs. 2 Satz 5 erhält, gewährt. 4Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.
(6) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der Leistungsbemessungsgrenze (§ 16a Abs. 3) nicht übersteigen.
(7) Kann der Beschädigte an einer berufsfördernden Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen, werden das Übergangsgeld und die Unterhaltsbeihilfe bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weitergewährt.
(8) 1Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. 2In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld
- 1.bei einem Beschädigten, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert,
- 2.bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hundert
des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Übergangsgelds nach Absatz 6 sind zu berücksichtigen.
(9) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.
(10) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.