§ 4 LKJHG - Landesjugendhilfeausschuss

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162 6

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein beschließender Fachausschuss im Sinne des Landeswohlfahrtsverbändegesetzes (LWVG) vom 23. April 1963 (GBl. S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für den Landesjugendhilfeausschuss gilt das Landeswohlfahrtsverbändegesetz, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören an:

  1. 1.

    als stimmberechtigte Mitglieder

    1. a)

      elf Mitglieder, die vom Verbandsausschuss aus der Mitte der Verbandsversammlung oder aus in der Jugendhilfe erfahrenen Personen gewählt werden,

    2. b)

      vier Mitglieder zur Vertretung der freien Jugendarbeit, die auf Vorschlag des Landesjugendrings vom Kultusministerium bestellt werden,

    3. c)

      vier Mitglieder zur Vertretung der übrigen Arbeitsfelder der Jugendhilfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege vom Sozialministerium bestellt werden,

    4. d)

      die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor als Vorsitzende oder Vorsitzender;

  2. 2.

    als beratende Mitglieder, die vom Verbandsausschuss bestellt werden,

    1. a)

      eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung in der Jugendgesundheitspflege, zu benennen vom Sozialministerium,

    2. b)

      eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter der Justizverwaltung, zu benennen vom Justizministerium,

    3. c)

      eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung, zu benennen vom Kultusministerium,

    4. d)

      ein Mitglied zur Vertretung der Arbeitsverwaltung, zu benennen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes,

    5. e)

      je ein Mitglied zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, zu benennen von deren zuständigen Stellen,

    6. f)

      eine Vertreterin des Landesfrauenrats Baden-Württemberg;

  3. 3.

    als weiteres beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes.

Für die nicht der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder nach Nummer 1 Buchst. a bis c und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 10 Abs. 1 LWVG entsprechend.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Für die Wahlen, Bestellungen und Vorschläge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor vertritt die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes im Vorsitz mit Stimmrecht. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die obersten Landesjugendbehörden können zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mitzuteilen.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu seiner Beratung mit Zustimmung des Verbandsausschusses Ausschüsse bilden.

(7) Der Landesjugendhilfeausschuss soll vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes gehört werden.