§ 3 VAwS - Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
- Amtliche Abkürzung
- VAwS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 9 aufgeführten Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
- 1.wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein;
- 2.Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
- 3.austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Das Auffangraumvolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben;
- 4.im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten werden können.
(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Die Anlagenbeschreibung muss mindestens enthalten:
- 1.Angaben zum Zweck der Anlage sowie zu den wassergefährdenden Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;
- 2.Darstellung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahren, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.
Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie gem. Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und/oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.
Bei Heizölverbrauchertankanlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 enthaltene Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".
(4) Bei oberirdischen Anlagen mit Stoffen der WGK 2 bis zu einem Volumen von weniger als 0,1 m3 und Anlagen mit Stoffen der WGK 1 bis zu einem Volumen von 1 m3 sind nur die Anforderungen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 einzuhalten. Dies gilt auch für das Umladen von Flüssigkeiten der WGK 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind.
(5) Für oberirdische Rohrleitungen können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen gem. Absatz 2 Nr. 3 auf Grund einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art ersetzt werden.
(6) Bei Fass- und Gebindelägern sind bei einem Gesamtrauminhalt unter 100 m3 10%, bei einem Gesamtrauminhalt von 100 bis 1.000 m3 3% und bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1.000 m3 2% des Gesamtrauminhaltes als erforderliches Rückhaltevolumen zugrunde zu legen.
(7) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen ist eine besondere stoffundurchlässige Fläche nicht erforderlich.
(8) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
(9) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.