§ 67 PersVertrG - Beteiligung bei der Aufstellung von Haushaltsplänen und Personalprogrammen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Stellenplan-Entwürfen der Dienststelle werden diese vom Leiter der Dienststelle dem Personalrat zur Stellungnahme zugeleitet. Gleiches gilt für Haushaltspositionen, die Bereiche berühren, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Der Personalrat kann mündliche Erörterung verlangen.
(2) Ergibt sich keine Übereinstimmung, so hat der Leiter der Dienststelle den Vorentwurf zum Haushaltsplan zusammen mit der abweichenden Stellungnahme des Personalrats weiterzugeben.
(3) Bei der Beratung in der Deputation oder einem entsprechenden Ausschuß haben zwei Mitglieder des Personalrats das Recht, die Ansicht des Personalrats mündlich vorzutragen.
(4) Wenn der Haushalt der Dienststelle im Haushaltsausschuß der Finanzdeputation oder einem entsprechenden Ausschuß beraten wird, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, daß außerdem ein Mitglied des Gesamtpersonalrats das Recht hat, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(5) Soweit die Dienststelle zu Personalprogrammen Stellungnahmen abzugeben hat, ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Personalrat kann Erörterung mit der Dienststelle verlangen.
(6) Auf die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Absätze 1 bis 5 sinngemäße Anwendung.