§ 24 SächsWaldG - Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten und natürliche und naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.
(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, die die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe sind periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Vegetationszustand, entstandene Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung überprüft. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschlusspläne nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67). Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
(3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.