§ 840 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 840 Abs. 1: I.d.F.d. § 71 Abs. 2 Nr. 1 G v. 03.07.1934 I 549 mit Wirkung vom 01.04.1935; mit Aufhebung des Gesetzes v. 03.07.1934 in Bayern, Bremen, Hessen u. Württemberg-Baden dort wieder in alter Fassung, sodann erneut in obiger Fassung in Kraft gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 G v. 29.11.1952 I 780 mit Wirkung vom 01.04.1953
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.