Versionsverlauf

§ 901 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

§ 901 Nr. 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 3 G v. 7.1.1913 S. 90

1Die in § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. 2Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

  1. 1.
    für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
  2. 2.
    für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.