§ 901 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
§ 901 Nr. 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 3 G v. 7.1.1913 S. 90
1Die in § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. 2Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
- 1.für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
- 2.für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.