§ 27 KWG - Prüfung der Anlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.