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§ 53 BetrVG - Betriebsräteversammlung

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

(1) 1Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. 2Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.

(2) In der Betriebsräteversammlung hat

  1. 1.
    der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
  2. 2.
    der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,

zu erstatten.