§ 65 BremHG - Promotion

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) In Promotionsverfahren eines Fachhochschulabsolventen oder einer Fachhochschulabsolventin sind besonders qualifizierte Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen zu beteiligen. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen. Die besondere Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist dann gegeben, wenn ihre wissenschaftlichen, forschungsorientierten Leistungen denen auf einer Universitätsprofessur zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind oder sie durch eine besondere berufliche Forschungspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Promotionsverfahren nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen beteiligt werden können. Die Hochschulen können dazu eine Einzelfallregelung treffen oder eine allgemeine Kooperationsvereinbarung abschließen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,

  3. 3.

    das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,

  4. 4.

    die Beteiligung von Fachhochschulprofessoren oder Fachhochschulprofessorinnen einschließlich des Nachweises der besonderen Qualifikation nach Absatz 3.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.