Art. 38 GLKrWG - Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) 1Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person zu wählen. 2Die stimmberechtigte Person hat doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.
(2) 1Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. 2Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.