§ 7 SächsBG - Arten der Beamtenverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wenn der Beamte
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a) eine Probezeit zurückzulegen hat,
- 4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
- a)
einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.
(2) Das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrgenommen werden.
(3) Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.