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§ 7 SächsBG - Arten der Beamtenverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a) eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrgenommen werden.

(3) Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.