§ 197 LBG - Sonderregelung für außerplanmäßige Professoren
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als Privatdozent Dienstbezüge erhalten, können, sofern sie nicht nach § 39 zu entlassen sind, nur entlassen werden, wenn
- 1.sie eine Handlung begangen haben, die im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer höheren Strafe als Gehaltskürzung geführt hat,
- 2.die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist,
- 3.ihr wirtschaftliches Auskommen durch eine andere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd gesichert ist oder
- 4.die Lehrbefugnis aus anderen Gründen als infolge Dienstunfähigkeit endet.
Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen, wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen Professor zehn Jahre verstrichen sind; die allgemeinen Bestimmungen über die Abordnung und Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei der Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gelten § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne des Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Anwendung. Der Ruhestand beginnt nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Monats, in dem das laufende Semester endet.