§ 64 LRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 2.in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.