§ 29 FRG
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
§ 29 Abs. 1: AVAVG 810-1
(1) Zeiten nach dem 30. September 1923 in denen eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1 genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, sind Ausfallzeiten. § 75 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gilt entsprechend.
(2) Für die Zuordnung von Ausfallzeiten und einer Zurechnungszeit gilt § 21 entsprechend.