§ 29 FRG

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG)
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

§ 29 Abs. 1: AVAVG 810-1

(1) Zeiten nach dem 30. September 1923 in denen eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1 genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, sind Ausfallzeiten. § 75 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gilt entsprechend.

(2) Für die Zuordnung von Ausfallzeiten und einer Zurechnungszeit gilt § 21 entsprechend.