§ 8 SächsBG - Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:

  1. 1.

    alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden,

  2. 2.

    alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind,

  3. 3.

    alle Ämter von Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und

  4. 4.

    alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:

    1. a)

      Sachgebietsleiter,

    2. b)

      Amtsleiter,

    3. c)

      Dezernatsleiter,

    4. d)

      Leiter vergleichbarer Organisationseinheiten

    und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,

  1. 1.

    die richterliche Unabhängigkeit besitzen,

  2. 2.

    die in § 57 genannt sind,

  3. 3.

    von Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und

  4. 4.

    des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(3) Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne des § 10 BeamtStG und § 26 Abs. 1. In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung. Die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(6) § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung.