§ 16a EZulV - Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche Mark für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.