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§ 6 LPlG - Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Schutzgebiete im Sinne des § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, ist § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen können insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen

  1. 1.
    andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. 2.
    bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. 3.
    bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

(3) Bei Aufstellung der Raumordnungspläne sind diejenigen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zu beteiligen, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll.

(4) Der Entwurf eines Raumordnungsplans ist für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Raumordnungspläne sollen spätestens nach zehn Jahren erneut aufgestellt werden. Sie können jederzeit in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden.

(7) Die Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans schriftlich geltend gemacht werden. Auf die Jahresfrist und den Fristbeginn ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist insbesondere ausgeschlossen bei

  1. 1.
    Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans,
  2. 2.
    Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(8) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen.