Anlage 1 ThürJKostG
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
(zu § 1 Nr. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühr/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB | 25 bis 375 |
2 | Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 525 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 je Eintragung mindestens 17 |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 350 |
3.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG | 10 |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 350 |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 80 |
3.5 | Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle | 15 |
Anmerkung: Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben. | ||
4 | Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache | 120 |
Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 | 60 je weitere Sprache |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.3 | Verfahren über die Eintragung der in § 22a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung | 30 |
5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter | 15 je Entscheidung |
Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. |