§ 34 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,
- 1.wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
- 2.wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.
(3) Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.