Versionsverlauf


  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 38 NDiszG - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder
  2. 2.
    durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden.

(3) Die Klagebehörde kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten einbehalten werden.

(4) Die Klagebehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.