§ 89 BRAO - Aufgaben der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,
- 1.den Vorstand zu wählen;
- 2.die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags zu bestimmen;
- 3.Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
- 4.die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5.Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrengerichts aufzustellen;
- 6.die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen;
- 7.die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge in Anwaltskanzleien zu regeln.
(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.