§ 38c EStG 1990 - Lohnsteuertabellen (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuertabellen eine allgemeine Lohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120.000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. 2In der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. 3Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle abzuleiten. 4Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens; für den 62.856 Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden Einkommens beträgt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. 5Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung

  1. 1.

    des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) für die Steuerklassen I bis V,

  2. 2.

    des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c Abs. 1) von 106 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II und IV und von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III,

  3. 3.

    der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4)

    1. a)

      für die Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2,

    2. b)

      für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,

  4. 4.

    des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuerklasse II,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die Steuerklasse VI.

6Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer für die 120.000 Deutsche Mark übersteigenden Jahresarbeitslöhne anzufügen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehören. 2Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen

  1. 1.
    für die Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 3,
  2. 2.
    für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10.000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1.400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. 2Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit 7/360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzusetzen; Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz. 3Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 - 2 BvL 5191 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
"1. § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 38c des Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 1093) sowie § 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl. I Seite 1965) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Gleiches gilt für § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988 jeweils geltenden Fassung.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung bleiben die als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist jedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."