§ 28q SGB IV - Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
Bibliographie
- Titel
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. 2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. 4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. 3Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausgenommen werden.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. 3Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle.