§ 60 BbgKWahlG - Berufung von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Wird ein Vertreter der Gemeinde oder des Landkreises zum Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat dieser Gemeinde oder dieses Landkreises gewählt, findet Satz 1 entsprechend Anwendung. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf den Wahlleiter übertragen.
(6) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
(7) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsmittel gegeben. Entsprechendes gilt, wenn der Wahlausschuss keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(8) Wird die Feststellung des Wahlausschusses im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten Vertreters nicht berührt.