§ 336 SGB III - Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p in Verbindung mit Artikel II § 15c Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesanstalt auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt. 2Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Versicherungspflicht feststellenden Träger der Rentenversicherung zu stellen. 3Für den Versicherungspflichtigen gilt gegenüber der Bundesanstalt § 60 des Ersten Buches entsprechend. 4Stimmt die Bundesanstalt der Feststellung zu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre Zustimmung gebunden. 5Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung der Bundesanstalt für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden.