Art. 52 GO - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) 1Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekannt zu machen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.