§ 8 SpkG - Aufgaben des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über
- 1.die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3,
- 2.die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters,
- 3.die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2,
- 4.die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,
- 5.den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,
- 6.die Entlastung des Vorstandes,
- 7.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,
- 8.die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,
- 9.das Siegel.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über
- 1.die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,
- 2.die Grundsätze der Personalpolitik,
- 3.den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
- 4.die Errichtung von Gebäuden,
- 5.die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,
- 6.den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,
- 7.die Aufnahme von haftendem Eigenkapital nach § 3 Abs. 3,
- 8.die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.
(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers wird der Verwaltungsrat angehört über
- 1.die Auflösung der Sparkasse,
- 2.Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- 3.den Erlass und die Änderung der Satzung.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.
(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.