Versionsverlauf

§ 7 LMG NRW - Zulassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(3) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Verfahrensregelungen des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Zulassung zu sonstigen Rundfunkveranstaltungen gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz und §§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1. Alternative, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.