§ 7 BbgPolG - Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.