§ 383b AO - Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- 2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.