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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 25 LWO - Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Wird ein Kreiswahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert (§ 29 des Gesetzes), sind für die neue Bewerberin oder den neuen Bewerber die in § 23 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen.