§ 25 LWO - Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Wird ein Kreiswahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert (§ 29 des Gesetzes), sind für die neue Bewerberin oder den neuen Bewerber die in § 23 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen.