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§ 38 BLV - Fachspezifische Qualifizierungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3-1

(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. 2Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. 3Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 4Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. 2Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.