§ 51 RundfG M-V - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
(2) Organe der Landesanstalt sind:
- 1.der Landesrundfunkausschuss
und - 2.der Direktor oder die Direktorin.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(4) Die Landesanstalt darf sich nur an privatrechtlichen Unternehmen, die mit den Aufgaben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 im Zusammenhang stehen, beteiligen. Bei einer solchen Beteiligung hat sich die Landesanstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung in Aufsichtsgremien, zu sichern.
(5) Näheres zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Organisation wird durch Satzung festgelegt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist.