§ 140 SWGAbzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung (zu § 13 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der. Abwasserabgabe gedeckt.
(2) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe, einschließlich von Rückflüssen aus Darlehn und deren Verzinsung, ist im Rahmen seiner Zweckbindung nach § 13 AbwAG bevorzugt für
- 1.regionale Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,
- 2.den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 3 AbwAG,
- 3.Anlagen der Fremdwasserentflechtung und Zur Behandlung von Niederschlagswasser,
zu verwenden.
(3) Die Bewirtschaftung des Abgabeaufkommens obliegt dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.