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§ 99 LHG M-V - Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Klinikums. Sie oder er hat insbesondere:

  1. 1.
    gesundheitsbehördliche Bestimmungen und Anordnungen zu veranlassen und zu überwachen,
  2. 2.
    die Zusammenarbeit des ärztlichen und medizinisch-technischen Dienstes sicherzustellen,
  3. 3.
    den ärztlichen Aufnahmedienst zu koordinieren,
  4. 4.
    die Aufsicht über die Hygiene in den medizinischen Einrichtungen auszuüben,
  5. 5.
    die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den Rettungsdiensten zu fördern,
  6. 6.
    die medizinische Dokumentation zu koordinieren und zu überwachen,
  7. 7.
    die Aus-, Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals zu koordinieren,
  8. 8.
    Patientenbeschwerden nachzugehen und zu bescheiden,
  9. 9.
    die ihm vom Klinikumsvorstand übertragenen Aufgaben aus zuführen.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor trifft die Entscheidungen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. Sie oder er hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinikumsvorstandes zu beanstanden.

(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann auf ihren oder seinen Antrag während ihrer oder seiner Amtszeit ganz oder teilweise von ihren oder seinen Dienstaufgaben freigestellt werden. Sie oder er hat eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter.

(4) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor gehört dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät sein. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann an den Sitzungen aller Gremien des Klinikums teilnehmen.

(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf Vorschlag der Hochschulleitung nach Anhörung des Klinikumsvorstandes und Fakultätsrates für drei Jahre. Sie müssen Leiterinnen oder Leiter einer medizinischen Einrichtung sein.