Art. 106b LKrO - Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) 1Der Kreistag kann beschließen, dass ein Bürgerentscheid im Jahr 2021 ausschließlich durch briefliche Abstimmung durchgeführt wird. 2In diesem Fall werden Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen an alle abstimmungsberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.
(2) 1Der Kreistag kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er dem Kreisausschuss für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auch die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 29 Abs. 2 übertragen. 3Der Kreistag kann diese Übertragung durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.
(3) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 41a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags.