§ 38 ThürDG - Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
- 4.nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf,
- 5.das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
- 6.der Beamte stirbt,
- 7.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder
- 8.bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) eintreten.
(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Dem Beamten können auch die Kosten auferlegt werden, die zurechenbar durch sein Verschulden entstanden sind.
(3) Gegen die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie gegen die selbstständige Kostenentscheidung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.