§ 224b LBG - Übergangsbestimmungen für den mittleren und gehobenen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Soweit es die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn des mittleren Dienstes erfordern, können abweichend von § 23 Nr. 1 nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zum 31. Dezember 1982 auch Bewerber zugelassen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach bisherigem Recht erfüllen.
(2) Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes befinden, setzen die Ausbildung nach bisherigem Recht fort. Die Ausbildungs- und Prüfungsorndung kann bestimmen, daß die Beamten in die Ausbildung nach neuem Recht übergeleitet werden; die fachwissenschaftliche Studienzeit muß jedoch mindestens 15 Monate betragen.