§ 22g AGGVG - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
- 1.
die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
- 2.
die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst wird.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn
- 1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
- 2.
die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder
- 3.
die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 schriftlich verzichtet hat.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf erforderlich sind, gilt § 22d Absatz 3 entsprechend.