§ 26 ALVO - Schnellaufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt übernommen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten
- 1.
eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
- 2.
der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597),
wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. Die in Satz 1 geregelte Frist verkürzt sich höchstens auf sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind. § 25 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.