Versionsverlauf

§ 18 HSG - Organe und Organisationsstruktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. 1.
    der Hochschulrat
  2. 2.
    der Senat
  3. 3.
    das Präsidium.

(2) Die Hochschule legt ihre Organisationsstruktur mit Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verfassung fest. Dabei sieht sie in der Regel Fachbereiche nach § 28 als die organisatorischen Grundeinheiten vor; Fachbereiche können auch Fakultäten genannt werden. Soweit die Hochschule keine Fachbereiche bildet, gehen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Dekanin oder des Dekans auf das Präsidium und die des Konvents auf den Senat über. Die Hochschule orientiert die Festlegung der Struktur daran, dass sie und ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher Qualität, interdisziplinär, effektiv und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erfüllen können. Das Präsidium evaluiert die Struktur in angemessenen Abständen, berichtet darüber dem Hochschulrat und Senat und wirkt auf notwendige Anpassungen hin.