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§ 8a ALVO M-V - Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes kann durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichend von Absatz 1 ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

(3) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. 1.

    bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,

  2. 2.

    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,

  3. 3.

    für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren,

  2. 2.

    wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben.