§ 82 BNotO - Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.