§ 5 VVVG - Unterschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Die Unterstützung erfolgt durch die eigenhändig zu leistende Unterschrift des Stimmberechtigten.
(2) Der Stimmberechtigte hat seinen Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie Tag und Ort der Unterzeichnung eigenhändig und leserlich einzutragen.
(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(4) Jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen.