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§ 16 HeilMWerbG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Redaktionelle Abkürzung
HeilMWerbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-20

Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, kann eingezogen werden.