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§ 14 NKatSG - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), gegeben ist. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.