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§ 28 GO LT - Zeit und Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Zeitpunkt, Tagesordnung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jeder Sitzung werden unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Fraktionen im erweiterten Präsidium festgelegt, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder der Präsident oder die Präsidentin sie nach Absatz 5 selbständig festsetzt.

(2) Im erweiterten Präsidium wird zur Vorbereitung der Beratungen vereinbart, zu welchen Tagesordnungspunkten auf eine Aussprache verzichtet werden soll. Sofern eine Fraktion abweichend von dieser Vereinbarung eine Aussprache beabsichtigt, teilt sie dies dem Präsidenten oder der Präsidentin umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mit.

(3) Anträge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages sind am Tag der Sitzung des erweiterten Präsidiums bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich bei dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen.

(4) Anträge, die sich auf vom erweiterten Präsidium festgesetzte Tagesordnungspunkte beziehen, sind spätestens bis 17.00 Uhr am Tag vor der Sitzung des Landtages bei dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin setzt selbständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn oder sie dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(6) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(7) In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.