§ 201 BRAO - Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.